Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Bis 17 dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückgegeben 
ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, mit 
fünf Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
F der auszugebenden Iinskuponzs. beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Stadt-Hauptkasse zu Stolp in der nach dem Eintritt des Fälligkeits- 
termins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der spateren Fülligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rüczaßlungstermiee nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Stolp. 
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier 
Hand erworben worden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern 
jedesmal durch die oben bemerkten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug haben- 
den Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere &##. 1. bis 13. 
mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
Iästrat zu Stolp gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und 
efugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz- 
ministerium zukommen; gegen die Verfügungen des Magistrats findet 
Rekurs an die Königliche Regierung zu Go#n statt; 
b) das im H. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Ks- 
niglichen Kreisgericht zu Stolp; 
P) die nach den ISH. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgelooßten Obligationen veröffentlicht werden; 
d) an die Stelle der im HF. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8 erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons 
ausgegeben; die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausge- 
geben werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadt-Haupt- 
kasse in Stolp gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Veruuste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 3 
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