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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 28.—
(Nr. 5575.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Pr. Stargardter Kreises im Betrage von 80,000. Thalern, II. Emission.
Vom 7. Juli 1862.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Stargardter Kreises, in Regierun s-
bezirke Danzig, auf den Kreistagen vom 27. April 1861. und 24. Maͤrz 1862.
beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise unternommenen Chausser-
bauten nach Aufnahme einer Schuld von 120,000 Thalern noch erforderlichen
Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lau-
lende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen
zu dem angenommenen Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da
sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheic des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausslellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in
Buchstaben: achtzig Tausend Thalern, welche sub A. zu 24,000 Thalern in
nachfolgenden Apoints:
2,000 Thaler à 25 Thaler = 80 Stück,
4,000 = à 100 = = 40
18,000 * à 200 * — 90 -
sub B. zu 56,000 Thalern in nachfolgenden Apoints:
2,000 Thaler à 25 Thaler = 80 Stück,
106,000 = à 100 = = 100 =
36,000 à 200 = 19909
Summa = 80,000 Thaler
nach den anliegenden Schemas auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer zu A.
mit vier und einem halben Prozent und zu B. mit fünf Prozent jährlich zu
verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jähr-
lich vom Jahre 1862. ab zu A. mit wenigstens jährlich Einem und einem
halben Prozent und zu B. mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Ka-
Jehrgang 18682. (Nr. 5575.) 36 pitals
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1862.