Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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pitals, sowie mit dem Betrage der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei- 
bungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenkhums nachweisen zu dürfen, gelrend zu machen befugt ist. 
as vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehalrlich der Rechte 
Dritker ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 7. Juli 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
o. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
Provinz Preußen, Negierungsbczirk Danzig. 
Obligation 
des Pr. Stargardter Kreises, 
II. Serie, 
Littr. A. — 
über Thaler Preußisch Kurantk. 
Auf Grund der unterm . . . . . . . . . . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom 
27. April 1861. und 24. März 1862. wegen Aufnahme einer Schuld von 
24,000 Thalern bekennt sich die siändische Kommission für den Chausseebau des 
Pr. Stargardter Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber 
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld 
von Thalern Preußisch Kurank, welche für den Kreis kontrahirt worden 
und mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 24,000 Thalern geschiehr vom 
Jahre 1862. ab allmdlig aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungs- 
fonds
	        
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