Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 44,500 Thalern geschieht vom 
Jahre 1873. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von mindestens zwei Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tiigten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungs- 
planes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1873. ab in dem 
Monat Dezember jeden Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die 
Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung 
erfolgt sechs, resp. Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtöblatte 
der u# Regierung zu Frankfurt a. d. O. und im Crossener Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zu entrichten 
ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und 2. Juli, von heute 
an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münz- 
sorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
6e: der Kreis-Kommunalkasse zu Crossen, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gebbrigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
wrückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
8 Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzablunggtermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. 9#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Crossen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutt- 
tung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjahrliche Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Crossen gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch 
dagegen eingelegt hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
er
	        
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