Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

255 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 29—— 
  
(Nr. 5578.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Juli 1862., betreffend die Verleihung des Expro- 
priationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Grafen Guido 
Henckel von Donnersmarck für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von Ostrosnitza, im Beuthener Kreise des Regierungsbezirks Oppeln, 
über Groß= und Klein-Iyglin nach Miottek und von Miottek über Soß- 
nitza nach Ludwigsthal mit einer Zweigstraße von Soßnitza nach Weischnik, 
. im Lublinitzer Kreise. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von Ostrosnitza, im Beuthener Kreise des Rrrgieru##cbegres Oppeln, über 
Groß= und Klein-Zyglin nach Miottek und von Miottek über Soßnitza nach 
Ludwigsthal mit einer Zweigstraße von Soßnitza nach Weischnik, im Lublinitzer 
Kreise, durch den Grafen Guido Henckel von Donnersmarck auf Neudeck, ge- 
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Grafen Guido Henckel von Oon- 
nersmarck auf Neudeck das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem- 
selben gegen Uebernahme der künftigen chausseemäáßigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für 
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son- 
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim- 
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge- 
dachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntnig zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 26. Juli 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
An den Finanzminister, den Minister des Innern und den Minister 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Ja## 1862. (Kr. 5578——5570) 38. (Nr. 6579.) 
Ausgegeben zu Berlin den 9. September 1862.
	        
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