Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Anlagen werden von den Genossen nach Verhaͤltniß des Flaͤcheninhalts ihrer 
bethelligten Wiesen aufgebracht. 
Wenn dieser Maaßstab nach der Behauptung einzelner Genossen mit 
dem WVerhältnisse des aus den neuen Anlagen ihnen erwachsenden Nutzens nicht 
übereinsiimmt, so wird für dieselben nach dem letzteren Maaßstabe das Bei- 
tragsverhaltniß im Mangel der Einigung durch Entscheidung der Verwaltungs-= 
Behörden feslgestellt. 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorsiehers 
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen zur Genossenschafts= oder nach 
Bestimmung der Regierung zur Kommunalkasse einziehen. 
» Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgefuͤhrt unter Leitun 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß nmaie ist, sollen die Arbeiten na 
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Der Wiesenvorsteher ist befugt, die Arbeiten, welche den einzelnen Ge- 
nossen fuͤr ihre Grundstuͤcke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht 
unterbleiben duͤrfen, nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf des 
Saͤumigen machen und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben 
zu lassen. 
KS. 4. 
Die Anlegung der noͤthigen Graͤben, Wehre u. s. w. muß jeder Wiesen- 
genosse ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden 
unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Böschungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile 
ersetzt werden sollte, ist Entschodigung vom Verbande zu gewähren. Streitig= 
keiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges schiedsrichterlich ent- 
schieden (vergl. §. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver= 
bandes gehbrt, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 25. Februar 1843. 
. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand 
bilden. Oieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
K. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer 
Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschoffen. 
(Na./5579.) 382 Von
	        
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