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Von den beiden Schoͤffen und Stellvertretern wird einer von den in Winter-
berg wohnenden Betheiligten und einer von den Groͤnebacher Betheiligten
gewaͤhlt.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitze,
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählren durch Handschlag an Eidesstam.
Mindersährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Verrreter,
Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver-
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges
Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen
zu beachten.
Zur grgitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister bescheinigte
Wahlprotoko
S. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Bewässerungsplane mit Hülfe des betreffenden Wiesenbaumeisters zu
veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwallung zu reoidiren;
P) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest-
stellung und Abnahme vorzulegen;
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjährige Grabenschau um April und November mit den Wiesen-
schöffen abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschffen nöthig.
In Behinderungsfällen laßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen-
schöffen vertreten.
K.