Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen kann der Vorstand einen 
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung anstellen, dessen Lohn die Ge- 
neralversammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes bestimmt. 
Die Wahl des Wiesenwaͤrters unterliegt der Bestaͤtigung des Landraths. 
Der Wiesenwaͤrter ist allein befugt zu waͤssern und muß so waͤssern, daß alle 
Parzellen den verhaͤltnißmaͤßigen Antheil am Wasser erhalten. 
Kein Eigenthuͤmer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder über- 
haupr die Bewässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer 
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt, er muß den Anweisun- 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zufländigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien 
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung (cfr. §F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten 
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen 
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt- 
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet 
werden muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende 
Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wöählbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den offentlichen Gemeindeamtern 
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein 
sollte, so muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen 
unparteiischen Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der 
Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürger- 
meisters von den Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach 
dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen. 
(Er. 1579.) . 10.
	        
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