Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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S. 10. 
Der Vorstand hat durch ein mit Genehmigung der Ortspolizei-Behörde 
8 erlassendes und als Polizeiverordnung zu publizirendes Reglement die noͤthigen 
estimmungen wegen der Wässerungsordnung, der Grabenraumung, der Heu- 
werbung und der Hütung auf den Wiesen zu treffen. 
Uebertretungen des Reglements können mit Strafen bis zu drei Thaler#n 
bedroht werden, deren Festsetzung der Ortspolizei-Behörde zulielt. 
K. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung 
in Arnsberg als Landespolizei-Behörde und von dem Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zusitehen. 
K. 12. 
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 19. August 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
  
(Nr. 5580.)
	        
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