neue Emission nicht erfolgt ist, muß eine der zu kuͤndigenden Anzahl dieser
Obligationen gleiche Zahl der Obligationen Littr. C. neue Emission von der
Ausgabe ausgeschlossen bleiben, indem dieser Theil der neuen Anleihe lediglich
z Einloͤsung der zu kuͤndigenden Prioritaͤten bestimmt ist. Der Erloͤs des
estes soll nur zu den im Eingange dieses Privilegii angedeuteten Zwecken, der
Erweiterung der Betriebseinrichtungen und der Vermehrung der Betriebsmittel,
auf Grund eines von Unserem Handelsministerium zu genehmigenden, durch
einen speziellen Kostenanschlag zu justifizirenden Verwendungsplanes, sowie zur
Deckung unvermeidlicher Kosten der Kündigung der älteren Anleihen C. und D.
verausgabt werden.
Das betreffende Eisenbahn-Kommissariat hat die bestimmungsmäßige Ver-
wendung der Anleihe zu überwachen.
K. 3.
Es wird den, vermöge Unseres Privilegiums vom 17. August 1845.
(Gesetz-Samml. Seite 572.) kreirten, mit Littr. A. und Littr. B. bezeichneten
Obligationen der Potsdam Nagdehurger Eisenbahngesellschaft im ursprünglichen
Betrage von 2,367,200 Thalern hierdurch die Priorität vor den Obligationen
Littr. C. neue Emission vorbehalten. Ebenso wird den gekündigten älteren
Mrioritäts-Obligationen Littr. C. und Littr. D. neue Emission bis zur Einls-
sung resp. Deponirung des Betrages derselben ebenfalls die Priorität vorbe-
halten. Die Deponirung kann auf den Antrag der Gesellschaft in deren Ge-
richtsstande auf Kosten der Inhaber der betreffenden Obligationen erfolgen,
wenn die letzteren nicht binnen vier Wochen nach dem vorschriftsmäßig bekannt
gemachten Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt sind.
r-
Die Obligationen tragen vier Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung wer-
den den Obligationen zunächst für sechs Jahre zwölf halbjährige, am 2. Januar
und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. 1. bis 12. nebst
Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben.
·. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweile sechs Jahre neue
Zinskupons ausgereicht.
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — durch
dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons nebst
Talons quittirt wird — sofern nicht borher dagegen von dem Inhaber der
Obligation bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben worden ist; im
alle eines solchen Widerspruches erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie
mskupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation. 6
g. 5.