Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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g. 5. 
Die Anspruͤche auf Zinsverguͤtung erloͤschen und die Zinskupons werden 
unguͤltig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung praͤsentirt werden. 
g. 6. 
Die Verzinsung der Obligationen hoͤrt an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zuruͤckzahlung faͤllig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater als an jenem Tage 
verfallen, mit der fälligen Obligation eingereicht werden; geschiehr dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 7. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld werden jaͤhrlich zwei Drittel Pro- 
zent von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen nebst dem Betrage 
der ersparten Zinsen der eingeloͤsten Obligationen verwendet. Außerdem steht 
der Gesellschaft eine allgemeine Kuͤndigung der Obligationen mit Genehmigung 
Unseres Handelsministerii zu. Die Nugmmern der in einem jeden Jahre zu 
amortisfrenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die 
Ausloosung geschieht Seitens des Direktorii mit Zuziehung eines das Protokoll 
führenden Notarius in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt ge- 
machten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht. Die Bekannt- 
machung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allgemeinen Kündigung 
derselben erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter (G. 12.); 
die erste Einrückung muß mindestens drei Monan# vor dem bestimmten Zahlungs- 
termine stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 
1. Juli jeden Jahres, die Einlbsung der gekündigten Obligationen kann sowohl 
am 2. Januar, als am 1. Juli jeden ohres stanfinden. Die Rückzahlung 
erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obliga- 
tionen an deren Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens einge- 
lösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung 
vorgeschriebenen Form verbrannt. Oiesenigen, welche im Wege der Kündigung 
oder der Rückforderung (F. 10.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder 
ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn- 
Kommissariate alljährlich Nachweis geführ. 
S. 8. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, 
J.##186M. (Nr. 5580) 39 so
	        
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