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so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen erlassen.
Für dergestalt amor#sirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar
gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obli-
gationen werden neue dergleichen ausgefertigt.
g. 9.
Die Nummern der zur Zuruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsung vor-
gezeigten Obligationen werden waͤhrend dreier Jahre nach dem Zahlungstermine
ein Mal von dem Direktorio der Gesellschaft Behufs der Empfang=
nahme der Jahlung öffentlich aufgerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und ist
dies von dem Direkkorio unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern
alsdann öffentlich zu erklären. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen
keinerlei Verpflichtungen mehr.
9. 10.
Außer dem im F. 7. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen
beht deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück-
zufordern:
(a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlbsung pre-
sentirt worden, länger als drei Monate “m’? bleiben;
5b) wenn der Transporkbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder
mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld der Gefell-
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse
Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
4) wenn die im F. 7. festgesetzte Tilgung nicht innegehalren wird.
In den Fällen a., b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo#
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine
dreimonatliche Kündigungefris zu beobachten. Das Recht der Jurückforderung
dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, in dem
Falle b. bis zur Wübderherftellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in
dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht
der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem
die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen.
S. 11.