Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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K. 11. 
Jur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Ulgung der Obligationen geht der 
Zahlung der Zinsen und Dividende an die Aktionaire der Gesell- 
schaft vor. 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhefe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von 
Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder 
welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten werden 
möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber 
erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen 
erforderlich sei oder nicht, genügt ein Aktest des betreffenden Eisenbahn- 
Kommissariats. 
) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-AMktien oder Obligationen kreiren, 
noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emit- 
tirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Sicherheit für das im §. 10. festgesetzte Rückforderungsrecht ist 
den Inhabern der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magdeburger 
Eisenbahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die Berlin- 
Potsdamer und die Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, verpfändet. 
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll jedoch auf diejenigen 
Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Zurückzahlung fällig erklart, nicht 
innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Jahlung gehörig 
prdsentirt werden. 
K. 12. 
Alle in diesem Prioilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
müssen in den Staats-Anzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende, und in 
die Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eines dieser Bldtter ein- 
gehen, so genügt die Vekamachun in den beiden andern bis zu ander- 
weitigen, mit Genehmigung Unseres Handel3minsteri zu treffenden Bestim- 
mungen. 
S. 13. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder- 
(Nr. 5580.) 39“ zeit
	        
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