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K. 11.
Jur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt
und verordnet:
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Ulgung der Obligationen geht der
Zahlung der Zinsen und Dividende an die Aktionaire der Gesell-
schaft vor.
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen-
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der
Bahnhefe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von
Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder
welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten werden
möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber
erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen
erforderlich sei oder nicht, genügt ein Aktest des betreffenden Eisenbahn-
Kommissariats.
) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-AMktien oder Obligationen kreiren,
noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emit-
tirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde.
d) Zur Sicherheit für das im §. 10. festgesetzte Rückforderungsrecht ist
den Inhabern der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die Berlin-
Potsdamer und die Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, verpfändet.
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll jedoch auf diejenigen
Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Zurückzahlung fällig erklart, nicht
innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Jahlung gehörig
prdsentirt werden.
K. 12.
Alle in diesem Prioilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
müssen in den Staats-Anzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende, und in
die Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eines dieser Bldtter ein-
gehen, so genügt die Vekamachun in den beiden andern bis zu ander-
weitigen, mit Genehmigung Unseres Handel3minsteri zu treffenden Bestim-
mungen.
S. 13.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder-
(Nr. 5580.) 39“ zeit