Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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zeit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschaftskasse in Berlin oder 
in Potsdam geleister wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt 
werden. 
K. 14. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Koöniglichen Insiegel aus- 
ferligen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Scaats zu geben oder 
Rechten Dritter zu prcjdiziren. 
Gegeben Berlin, den 25. August 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
	        
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