Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gefetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staatett. 
  
NNr. 30. — 
  
(Nr. 5582.) Vertrag zwischen Preußen und Bayern über die Einquartierung und Ver- 
pflegung Königlich Preußischer Truppen in Bayern, sowie über die Vor- 
spannsleistung an dieselben. Vom 14. Juni 1862. 
N. Seine Majestt der König von Preußen und Seine Majestät der 
König von Bayern beschlossen haben, über die Einquartierung und Verpflegung 
der durch das Königlich Bayerische Gebier ziehenden Königlich Preußischen 
Truppen, sowie über die Vorspannsleistung an dieselben und über die Ver- 
gürung aller dieser Leisiungen eine Uebereinkunft abzuschließen, so sind zur 
näheren Feststellung derselben zu Bevollmächtigten ernannt worden, und zwar: 
von Sr. Majestät dem Könige von Preußen: 
Allerhöchstihr Staatsminister und Minister der auswärtigen Angele- 
genhe#ten, Kammerherr Albrecht Graf von Bernstorff, Großkreuz 
des Koniglich Prenßischen Rotrhen Adlerordens, Groß-Komthur des 
Königlichen Hausordens von Hohenzollern, Großkreuz des Civil-Ver- 
dienstordens der Bayerischen Krone 2c.; 
von Sr. Majestät dem Könige von Bayern: 
Allerhöchstihr außerordenrlicher Gesandter und bevollmächtigter Mi- 
nister, Kammerherr Ludwig Graf Montgelas, Groß-Komthur 
des Königlich Bayerischen Verdienstordens vom heiligen Michael, Kom- 
thur des Ordens der Bayerischen Krone und Ritter des Königlich 
Preußischen Rothen Adlerordens dritter Klasse rc., 
welche sich über nachstehende Bestimmungen vereinbart haben. 
Kapitel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft umfaßt alle in Friedenszeiten durch das 
Bayerische Fcbier stattfindenden Märsche und Transporte Königlich Preußischer 
Truppen, in welcher Richtung und nach welchem Bestimmungsorte dieselben 
auch ziehen mögen, so namenrlich die Märsche durch den Regierungsbezirk — 
Ihenz 1864 (Mr. 5582) 40 na 
Ausgegeben zu Berlin den 11, September 1862,
	        
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