Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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nach und von der Bundesfestung Rastatt, dann nach und aus den Hohen- 
zollernschen Landen. 
Artikel 2. 
Die Festsetzung der einzelnen Etappenrouten und Etappenstationen fuͤr die 
durch Bayern ziehenden Koͤniglich Preußischen Truppen bleibt jeweiligen beson- 
deren Vereinbarungen vorbehalten. 
Die Freichzeit mit gegenwärtiger Uebereinkunft festgestellten Etappen- 
routen enthält der Anhang dieser Konvention. 
Kapitel I. 
Marsch der Königlich Preußischen Truppen durch das Bayerische 
Gebiet. 
Artikel 3. 
Von jedem Einmarsche einer Truppenabtheilung in das Koönigreich, 
welche die Zahl von 500 Köpfen oder 50 Pferden übersteigt, wird das be- 
treffende Königlich Preußische Armeekorps-Kommando dem Bayerischen Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern rechtzeitig, in der Regel 
vierzehn Tage vor dem Eintreffen der Truppen an der Bayerischen Grenze, 
Nachricht geben. 
In dringenden Fällen kann diese Mittheilung ausnahmsweise erst acht Tage 
vor der Ankunft der Truppenabtheilung, und dann auch unmittelbar an die 
zuständige Königlich Bayerische Kreisregierung, Kammer des Innern, stattfinden- 
Das betreffende Königlich Preußische Korpskommando hat aber hievon gleich- 
Keiig dem Bayerischen Staatsminisierium des Königlichen Hauses und des 
eußern Nachricht zu geben. 
Bei kleineren Truppenabtheilungen, unter der oben angegebenen Stärke, 
genügt in allen Fällen die Mittheilung durch das einschlägige Königlich Preu- 
Kßische Militairkommando an die betheiligte Königlich Bayerische Kreisregierung 
spatestens drei Tage vor der Ankunft der Truppe auf Bayerischem Gebiete. 
Artikel 4. 
Diese Mittheilungen haben die Stärke der Truppenabtheilungen an 
Mannschaft und Pferden, den Bedarf an Vorspannspferden und Wagen, den 
Tag des Eintreffens auf der ersten Bayerischen Etappenstation, dann das Da- 
tum aller Marsch= und Rasttage in Bayern mit Angabe der Etappemoute, 
sowie den Tag des Austrittes aus dem Bayerischen Gebiete zu enthalten. 
Wenn möglich, ist auch der Name und Rang des Kommandanten, im 
Falle derselbe ein General oder Stabsoffizier ist, das Gewicht des Gepäckes 
und die Stunde der Ankunft in der ersten Etappenstation mitzutheilen. 
Artikel 5. 
Jede durch Bayern marschirende Königlich Preußische Truppenabtheilung 
oll mit einem förmlichen, die einzuhaltende Route und den Ort, wohin die 
ruppe zu ziehen hat, bezeichnenden Marschvorweise versehen sein. di 
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