Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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b) zum Mittagessen aus einer nahrhaften Suppe, Gemüse, 1 Pfd. Fleisch, 
oder in Ermangelung des letzteren aus einer ergiebigen Mehlspeise, dann 
4 Maaß (2 A##ktre) Bier, 
c) zum Abendessen aus Suppe und 4 Pfd. Fleisch, oder statt des letzteren 
* Maaß (4 Litre) Bier; statt der : Maaß (3 Litre) Bier kann je 
nach den Verhältnissen des Ortes 1 Maaß (4 Li#re) Wein, oder 
#Maaß (### Litre) Branntwein gereicht werden. 
Die tägliche Brodportion beträgt 14 Pfd. oder für jede der drei Mahl- 
zeiten 4 Md. · « J 
Artikel 11. 
Wenn in den betreffenden Regierungsbezirken der Normalpreis des 
Scheffels Korn 12 Fl. nicht übersteigt, so wird nach dem Königlich Bayerischen 
Gesetze vom 25. Juli 1850. über die Einquartierungs= und Vorspannslasten in 
Friedenzzeiten 
a) für die volle Verköstigung per Mann und Tag von der Königlich 
Preußischen Regierung der Betrag von 24 Kr. vergütet. 
b)) Ist die Verköstigung auf mehrere Stationen vertheilt, so werden 
für. die Mittagskost 15 Kr., 
für die Abendkost 6 Kr., 
fürsdie Morgenkost 3 Kr. 
auf den Mann und Tag gerechnet. 
c) Wenn statt der Mittags= und Abendkost das Essen nur ein Mal ge- 
nommen werden kann, so werden für dieses zu verstärkende Essen 21 Kr. 
vergütet. 
Artikel 12. 
Für das Quartier eines Königlich Preußischen Unteroffiziers und Ge- 
meinen mit Lagerstatt, Holz und Licht wird, wenn die Einquartierung über 
Nacht stattfindet, eine Vergütung von 4 Kr. geleistet. 
Artikel 13. 
Jeder einquartierte Offiziersdiener wird für einen weiteren Mann gezöählt. 
Werden Soldatenfrauen und Kinder einquarkiert, so wird söwohl die 
Frau, als für je zwei Kinder die Vergütung wie für Einen Mann geleistet. 
Artikel 14. 
Die Königlich Preußischen Offiziere und mit diesen in gleichem Range 
stehenden Militairbeamten werden in der Regel nur auf Dach und Heach nen 
Lagerstatt, Heizung und Beleuchtung einquarklert. 
Dieshiefür zu leistende Vergütung wird in der Weise bemessen, daß 
1) ein Offizier, bis zum Oberlieutenant (Premierlieutenant) einschließlich, 
für 2 Mann, 
2) ein Hauptmann, Major und Oberstlieutenant für 3 Mann, 
3) ein Oberst für 4 Mann, 
4) ein Generalmajor für 6 Mann, 
« 5) ein
	        
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