Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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5) ein Generallieutenant oder höherer Generaloffizier für 8 Mann, ein 
Militairbeamter aber nach seinem Range berechnet wird. 
Artikel 15. 
Die Kniglich Preußischen Offiziere und Militairbeamten können von 
ihren Quamierträgern auch die Verpflegung ansprechen. Diese Verpflegung 
und die Vergütung hiefür wird nach dem vorstehenden Artikel bemessen. 
Artikel 16. 
Die Königlich Preußischen Militairs, welche auf dem Marsche erkranken, 
werden, wo möglich, in Königlich Bayerische Militairspitéler zur Verpflegung 
und Heilung nach den für die Bayerischen Truppen diesfalls euegenden“ or- 
schriften verbracht werden. 
Auch erkrankte Koͤniglich Preußische Offiziere und Militairbeamte, welche 
ihre Verkoͤstigung und Pcge außer dem Militairspitale auf eigene Kosten sich 
nicht verschaffen können, sollen zur Pflege und Heilung in diesen Mlürairspirälern 
standesgemaß untergebracht werden. 
Artikel 17. 
Als Vergütun dieser Pflege, Beköstigung und Heilung in den Königlich 
Bayerischen Militoirseirälern ist für Kbniglich Preußische Unteroffiziere und 
Gemeine der Betrag von täglich 40 Kr. per Kopf, und für einen kranken 
Offizier oder Militairbeamten von 1 Fl. 20 Kr. zu entrichten. 
Artikel 18. 
Müssen wegen Entlegenheit eines Militairspitals oder aus sonstigen 
Gründen Khniglich Preußische Militairs in Civilkrankenhausern untergebracht 
werden, so haben diese Anstalten für Pflege, Beköstigung und Heilung 2c. jene 
Vergütung zu empfangen, welche sie von den ausländischen Kranken des Cwil- 
standes stiftungs= oder satzungsgemäß anzusprechen befugt sind. 
« Artikel 19. 
Sind bei Einquamierungen Königlich Preußischer Truppenabtheilungen 
Räumlichkeiten für Militairkanzleien, für Wachen und Arreste nolhwendig, so 
ist die Verzürung biefür nach den diesfallsigen ortsüblichen Miethpreisen zu 
bemessen und zu entrichten. " « 
— «· Artikel 20. 
Die schwere Ration für das Zugpferd besteht aus ## Scheffel Hafer, 
10 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh; 
die Ration für die schwere Reiterei aus # Scheffel Hafer, 10 Pfd. Heu 
und 3 Pfd. Stroh; 
die leichte Ration aus # Scheffel Hafer, 9 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh. 
Artikel 21. " 
Wenn in den betreffenden Regierungsbezirken der Normalpreitz des 
Scheffels Hafer 6 Fl. nicht übersteigt, so ist nach dem in Artikel 11. angeführten 
Gesetze vom 25. Juli 1850. 
(Nr. 5587.) a) die
	        
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