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5) ein Generallieutenant oder höherer Generaloffizier für 8 Mann, ein
Militairbeamter aber nach seinem Range berechnet wird.
Artikel 15.
Die Kniglich Preußischen Offiziere und Militairbeamten können von
ihren Quamierträgern auch die Verpflegung ansprechen. Diese Verpflegung
und die Vergütung hiefür wird nach dem vorstehenden Artikel bemessen.
Artikel 16.
Die Königlich Preußischen Militairs, welche auf dem Marsche erkranken,
werden, wo möglich, in Königlich Bayerische Militairspitéler zur Verpflegung
und Heilung nach den für die Bayerischen Truppen diesfalls euegenden“ or-
schriften verbracht werden.
Auch erkrankte Koͤniglich Preußische Offiziere und Militairbeamte, welche
ihre Verkoͤstigung und Pcge außer dem Militairspitale auf eigene Kosten sich
nicht verschaffen können, sollen zur Pflege und Heilung in diesen Mlürairspirälern
standesgemaß untergebracht werden.
Artikel 17.
Als Vergütun dieser Pflege, Beköstigung und Heilung in den Königlich
Bayerischen Militoirseirälern ist für Kbniglich Preußische Unteroffiziere und
Gemeine der Betrag von täglich 40 Kr. per Kopf, und für einen kranken
Offizier oder Militairbeamten von 1 Fl. 20 Kr. zu entrichten.
Artikel 18.
Müssen wegen Entlegenheit eines Militairspitals oder aus sonstigen
Gründen Khniglich Preußische Militairs in Civilkrankenhausern untergebracht
werden, so haben diese Anstalten für Pflege, Beköstigung und Heilung 2c. jene
Vergütung zu empfangen, welche sie von den ausländischen Kranken des Cwil-
standes stiftungs= oder satzungsgemäß anzusprechen befugt sind.
« Artikel 19.
Sind bei Einquamierungen Königlich Preußischer Truppenabtheilungen
Räumlichkeiten für Militairkanzleien, für Wachen und Arreste nolhwendig, so
ist die Verzürung biefür nach den diesfallsigen ortsüblichen Miethpreisen zu
bemessen und zu entrichten. " «
— «· Artikel 20.
Die schwere Ration für das Zugpferd besteht aus ## Scheffel Hafer,
10 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh;
die Ration für die schwere Reiterei aus # Scheffel Hafer, 10 Pfd. Heu
und 3 Pfd. Stroh;
die leichte Ration aus # Scheffel Hafer, 9 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh.
Artikel 21. "
Wenn in den betreffenden Regierungsbezirken der Normalpreitz des
Scheffels Hafer 6 Fl. nicht übersteigt, so ist nach dem in Artikel 11. angeführten
Gesetze vom 25. Juli 1850.
(Nr. 5587.) a) die