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a) die schwere Ration mit 25 Kr., die Ration der schweren Reiterei mit
22 Kr. und die leichte Ration mit 18 Kr. zu vergüten.
b)) Findet nur eine theilweise oder ungleiche Abgabe von Fourage statt,
so werden
1) bei der schweren Ration für die Zugpferde
für Scheffel Hafer. 18 Kr.,
für 10 . Heu . .. .... .,
2) bei der Ration fuͤr die schwere Reiterei
für 37 Scheffel Hafer. . . . . 15
r 10 Pfd. Heu. .. . . . ... 7 Kr.,
3) bei der leichten Ration
für Scheffel Hafer. .. .. 12 Kr.,
fuͤr 9 Pfd. Heu. ... . . . . .. 6 Kr.
verguͤtet.
Fuͤr das Streustroh und fuͤr die Unterbringung der Pferde uͤberhanpt
wird keine Verguͤtung geleistet, wogegen der Pferdeduͤnger dem Quartiertraͤger
uͤberlassen bleibt.
Artikel 22.
Wenn in einem Regierungsbezirke der Normalpreis des Scheffels Korn
12 Fl. und des Scheffels Hafer b Fl. uͤbersteigt, so hat die betreffende Kreis-
regierung gemaͤß Artikel 2. des mehrerwaͤhnten Gesetzes vom 25. Juli 1850.
die oben aufgefuͤhrten Verguͤtungssaͤtze fuͤr die Kostportion der Mannschaft und
fuͤr die Fourage verhaͤltnißmaͤßig zu erhoͤhen.
In diesem Falle wird die Vergürung der Kosiportionen und der Fourazer
rationen auch von der Königlich Preußischen Regierung nach den in der be-
zeichneten Weise erhöhten Ansätzen geleistet werden.
Diese Erhôhungen sind gegebenen Falls von der Kreisregierung vor dem
1. Februar für das ganze Jahr festzusetzen.
Die diesbezüglichen Erlasse der Kreisregierungen, beziehungsweise vor-
läufig jene der Königlichen Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, werden
der Königlich Preußischen Regierung stets unverzüglich zur Kenntnißnahme mit-
getheilt werden.
Artikel 23.
Für den gewöhnlichen Vorspann wird für das Pferd 30 Kr., für den
Wagen 15 Kr. und für die Verpflegung des Fuhrmanns 10 Kr. pro Meile,
ohne besondere Berechnung der Rückfahrt vergütet.
Artikel 24.
Die Ladung eines zweispännigen Vorspannwagens darf zwolf Centner
Gewicht nicht übersteigen.
Munitionswagen und Fuhrwesentrains sind auf den Lagerplätzen auf-
zustellen, welche die Ortspolizei hiefür anweisen wird.
Bei Pulvertransporten insbesondere sind die Vorschriften der Königlich
Bayerischen Verordnung vom 1. Mai 1841. — die Aufsicht auf die Schieß-
pulvertransporte betreffend, — welche die betreffende Distrikts= oder Ortspolizei-
behörde dem Transportkommandanten mitzutheilen hat, genau zu brachten.
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