Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 277 — 
Artikel 25. 
Für alle in gegenwäriger Uebereinkunft vorkommenden Bestimmungen 
nach Maaß und Gewicht hat das Bayerische Maaß und Gewicht zu gelten. 
Kapitel I. 
Bestätigung der empfangenen Leistungen, ihre Vergütung und 
die Quittirung dieser Zahlungen. 
Artikel 26. 
Für die empfangene Bequartierung und Verköstigung, für die erhaltenen 
Fouragerationen, dann für die gebrauchten Vorspanne haben die Kommandan- 
ten der marschirenden Königlich Preußischen Truppen den eingquartierenden 
Bayerischen Behörden förmliche Quittungen auszzustellen. 
Sollte in einzelnen Fallen von dem Kommandanten der marschirenden 
Abtheilungen die Ausstellung solcher Quittungen unterlassen werden, oder eine 
ausgefertigte Quittung etwa nicht alle wirklich empfangenen Leistungen enthal- 
ten, so soll zum Nachweise des Betrages der nicht quittirten Leistungen genü- 
gen, daß die Magistrate oder Gemeindeverwaltungen der Etappenorte die wirk- 
ich stattgehabten Leistungen „auf ihre Amtspflicht“ bestätigen. 
Artikel 27. 
Die Vergütung für sämmtlich empfangene Leistungen an die einquar- 
tierende Behörde hat von den Königlich Preußsschen Truppenabtheilungs-Kom- 
mandanten sofort an Ort und Stelle noch vor dem Weitermarsche der Truppen 
zu geschehen. 
Diese Zahlungen werden den Königlich Preutzischen Truppenkomman-= 
danten von der genannten Behörde sogleich gehörig quittirt. Königlich Preu- 
Hhische Soldaten, welche ein zeln marschiren, haben die erwähnte Vergütung 
nicht sofort zu leisten, sondern lediglich die empfangene Verpflegung kec. der 
Königlich Bayerischen Behörde, von welcher sie einquartiert wurden, zu 
quittiren. 
Das betreffende Bayerische Unter-Marschkommissariat hat sodann die mit 
diesen Quictungen belegten Aufrechnungen auf kürzestem Wege der Intendantur 
des einschlägigen Königlich Preußischen Armeekorps zu übersenden, welches die 
liquidirten Tege anweisen wird. 
Artikel 28. 
Bezüglich der für die Verpflegung der Kranken beizubringenden Bestäti- 
gung reicht es hin, wenn ein Vorweis des Koniglich Preuzt chen Truppen- 
btheilungs--K. dos, daß es den Kranken an das Militairspital oder das 
Civilkrankenhaus abgegeben habe, und eine Urkunde der dieser Anstalt vorge- 
setzten Behörde über die Dauer und über die Kosten der Pflege, Beköstigung 
und Kur, beziehungsweise der Beerdigung 2c., vorgelegt wird. 
Die Vergütung der Spitalhülfe geschieht auf erfolgte unmittelbare Zu- 
sendung der vorstehend bezeichneten Nachweise durch die Intendantur des be- 
treffenden Königlich Preußischen Armeekorps an die Spitalbehörde, welche 
ihrerseits den Empfang sofort gehörig zu bescheinigen hat. 
(Nr. 5582) Ka- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.