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Kapitel V.
Reziproz ität.
Artikel 29.
Die Bestimmungen vorstehender Uebereinkunft finden eine reziproke An-
wendung in dem Falle, wenn Königlich Bayerische Truppen durch Königlich
Preußisches Gebiet ziehen sollten. «
Gegenwaͤrtiger Vertrag tritt nach erfolgter Allerhoͤchster landesherrlicher
Genehmigung in Wirksamkeit.
So geschehen zu Berlin, den 14. Juni 1862.
Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Montgelas.
(u. S) ii-
Anhang.
Etappenrouten und Stationen
für
die Königlich Preußischen Truppenmärsche durch den Bayperischen
Regierungsbezirk Pfalz nach und von der Bundesfestung Rastatt,
dann nach und aus den Hohenzollernschen Landen.
A. Für den in der Regel mit Benutzung der Eisenbahn statt-
findenden Durch Königlich Preußischer Truppen von Mainz, Saarbrücken
oder Neunkirchen über Mannhein nach Rastatt, beziehungsweise den Hohen-
zollernschen Landen und zurück, wird Ludwigshafen als Etappenstation bestimmt.
Für ausnahmsweise Märsche auf der Landstraße, und zwar
1) von Kreuznach über Mannheim nach Rasiatt und umgekehrt, auf der
durch das Großherzoglich Hessische Gebiet über Alzey und Worms
führenden Hauptstraße, ist Frankenthal Etappenstation.
2) Die Route von St. Wendel oder Oktweiler und Saarbrücken unmittelbar
nach Karlsruhe und umgekehrt ist in folgenden Etappen zurückzulegen:
am 1. Tage von Neunkirchen nach Zweibrücken,
am 2. Tage von Zweibrücken nach Pirmasens,
am 3. Tage von Pirmasens nach Annweiler,
am 4. Tage Rasttag zu Annweiler,
am 5. Tage von Annweiler nach Steinweiler und
am 6. Tage von Steinweiler nach Karlsruhe.
3) Für Munitionskransporte und im Nothfalle auch für Truppenmärsche
auf dem linken Rheinufer von Mainz ab über Ludwigshafen und
Mannheim nach Rastatt wird Frankenthal als Erappenstation bestimmt.
Vorstehender Vertrag ist ratiftzirt worden, und hat die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden am 11. Juli 1862. zu Berlin stattgefunden.
Kedigirt im Büreau des Staats-Mimisteriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(K. Decker).