— 283 —
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. «
Nach der Ausfuͤhrung des Meiiorationsplanes sind die sonst noͤthi en
oder zweckmaͤßigen neuen Entwässerungs= und Bewässerungsanla en im Ge-
nossenschaftsgebiete von den speziell dabei Betheiligten na Vichaltniß ihres
Vortheils auszufuͤhren und zu unterhalten, und zwar in solcher Weise, daß
dadurch die Interessen des Verbandes nicht gefahrdet werden.
Alle auf diese Anlagen bezüglichen Streitigkeilen werden nach F. 39.
endgültig durch das Schiedsgericht entschieden. Die Organe des Verbandes
haben auch dergleichen Anlagen zu beaufsichtigen.
g. 3.
Dem Verbande wird für alle zur vollsländigen Ausführung des Melio- SA#e
rationsplanes und der damit in Verbindung stehenden Anlagen das Recht zur ibn.
Expropriation C. 36.) verliehen, insbesondere auch zur Enrwerbung des Mühlen-
staurechtes und der dazu gehörigen Stauanlagen der Mühle zu Altkloster.
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinen Grundstücken
diejenigen Flächen, welche zum Bau oder zur Verbreitung der Zuleitungs= und
Ableitungskandle und Gräben und des Mühlenflietes erforderlich sind, soweit
ohne Entschadigung abzurreren, als der bisherige Nutzungswerth durch die dem
Besitzer demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Dosstrungen und Ufer-
wänden und durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenden zufälligen Vor-
theile aufgewogen wird.
Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges schieds-
richterlich (S. 39.) entschieden.
K. 4.
Der Staat gewährt dem Verbande außer den im F. 51. des Gesetzes Steotsbahälse
vom 28. Februar 1813. bestimmten Vortheilen die Kosten für die Vorarbeiten
und für die Remuneration des Königlichen Kommissarius und des Baubeamten,
welche mit der Ausführung der Meltorationsanlagen von der Staatsbehörde
beauftragt werden.
K. 5.
Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes und der Unter- ktugt.
haltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Ver= ct d
bandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters (G. 9.) aufgebracht. 8 idt n
* n-
Millorathha
g. 6. —
Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, ist den
öffentlichen Lasten gleich zu achten, und bedarf keiner hypothekarischen Ein-
tragung.
(Tr. 5586.) F. 7.