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K. 7.
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehörde
des Verbandes in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig
ist, erzwungen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den eigent-
lich Verpflichteten.
g. 8.
Die Beitraͤge werden auf das Ausschreiben des Vorstands-Worsitzenden
(G. 14. und 25.) durch die Orkserheber mit den landesherrlichen Steuern zum
1. gstenhe und 1. Mai jeden Jahres eingezogen und an die Verbandskasse
abgeführt.
Von der Regierung können in besonders dringenden Fällen auch andere
Zahlungstermine auf den Antrag des Vorstandes des Verbandes festgesetzt
werden.
g. 9.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstuͤcke nach Verhaͤltniß des
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vorrheils
in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen
der 1. Klasse zu drei Theilen,
der 2. Klasse zu zwei Theilen,
der 3. Klasse zu einem Theile
heranzuziehen ist.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, auf Antrag der Bonitirungskom=
mission anderweite Klassen oder eine Veranderung ihrer Werthssätze mit Ge-
nehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten fest-
zusetzen.
K. 10.
Die Aufstellung des allgemeinen Katasters, so wie der nach F. 2. etwa
nöthig werdenden besonderen Karaster erfolgt durch zwei von der Regierun
ernannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher si
bei dem Einschätzungsgescha#fte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen
kann. Den Boniteurs können nach Befinden ortskundige Personen beigeordnet
werden. "
H.11.
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorstaͤnden, so wie den Besitzern
der Guͤter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzu-
theilen und es ist zugeeich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu
machen, in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kom-
missarius eingesehen und Beschwerden dagegen, insbesondere auch gegen die im
K. 9.