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K. 9. angegebenen Klassifikationsgrundsätze, bei dem letzteren angebracht werden
können. Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen
Sachverständigen zu untersuchen.
. DieSachvekständigensindvonder-Regierungzuetnennen,undzwar
hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder
nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Sachversiändige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger bei-
geordnet werden kann.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigk, andernfalls werden
die Akten der Regierung zu Posen zur Cntscheidung über die Beschwerden ein-
ereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den
eschwerdefuͤhrer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten zulässig.
Das fesigestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem
Verbandsvorslande zugefertigt.
Die Einziehung von Beurcgen kann schon im Laufe des Reklamations=
verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach F. 9. aufgestellt ist, mir Vorbe-
halt späterer Ausgleichung. .12
Eine spaͤtere Berichtigung des Katasters tritt ein:
1) im Fall der Parzellirung und Besitzveraͤnderung,
2) wenn erhebliche, fuͤnf Prozent uͤbersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Katasters zu Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden.
Ueber die Antraͤge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten
Gruͤnden entscheidet der Vorstand des Verbandes.
g. 13.
Wenn fuͤnf Jahre nach der Feststellung des ersten Katasters verflossen
sind, kann auf Antrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters
von der Regierung angeordnet werden; dabei ist das fuͤr die erste Aufstellung
des Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
S. 14.
Waͤhrend der Ausfuͤhrung des Meliorationsplanes werden die Geschaͤfte Stete ur.
anisation des
des Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher besteht:
1) aus einem Regierungskommissarius als Vorsitzenden,
2) aus einem Wasserbautechniker, welche beide von dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten ernannt werden,
3) aus sechs Repräsentanten der Verbandsgenossen.
(Tr. 5586.) Der
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