Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

– 285 — 
K. 9. angegebenen Klassifikationsgrundsätze, bei dem letzteren angebracht werden 
können. Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen 
Sachverständigen zu untersuchen. 
. DieSachvekständigensindvonder-Regierungzuetnennen,undzwar 
hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachversiändige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger bei- 
geordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigk, andernfalls werden 
die Akten der Regierung zu Posen zur Cntscheidung über die Beschwerden ein- 
ereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
eschwerdefuͤhrer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Das fesigestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
Verbandsvorslande zugefertigt. 
Die Einziehung von Beurcgen kann schon im Laufe des Reklamations= 
verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach F. 9. aufgestellt ist, mir Vorbe- 
halt späterer Ausgleichung. .12 
Eine spaͤtere Berichtigung des Katasters tritt ein: 
1) im Fall der Parzellirung und Besitzveraͤnderung, 
2) wenn erhebliche, fuͤnf Prozent uͤbersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Katasters zu Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden. 
Ueber die Antraͤge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachten 
Gruͤnden entscheidet der Vorstand des Verbandes. 
g. 13. 
Wenn fuͤnf Jahre nach der Feststellung des ersten Katasters verflossen 
sind, kann auf Antrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters 
von der Regierung angeordnet werden; dabei ist das fuͤr die erste Aufstellung 
des Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
S. 14. 
Waͤhrend der Ausfuͤhrung des Meliorationsplanes werden die Geschaͤfte Stete ur. 
anisation des 
des Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher besteht: 
1) aus einem Regierungskommissarius als Vorsitzenden, 
2) aus einem Wasserbautechniker, welche beide von dem Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten ernannt werden, 
3) aus sechs Repräsentanten der Verbandsgenossen. 
(Tr. 5586.) Der 
1 
der 
der 
a 
stan 
ban 
  
Ausführun 
eliererton 
vom Vor- 
be deß Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.