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Der Vorstand ist verpflichtet, den Landräthen der Kreise Fraustadt,
Bomst und Kosten auf ihr Verlangen von seinen Beschlüssen Kenntniß zu geben.
g. 15.
Für die vorzunehmenden Wahlen der F. 14. sub 3. bezeichneten Repraͤ-
sentanten bildet der Verband einen einzigen Wahlbezirk. Diese Wahlen erfolgen
in Wahlversammlungen, in welchen die Besitzer derjenigen außer einem Ge-
meindeverbande liegenden Güter, und die Vorsteher derjenigen Dorfgemeinden,
aus deren Gemeindebezirken Grundstücke im Meliorationsgebiere liegen, Theil
nehmen, und zwar entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte, resp. ihre
gesetzlichen Vertreter.
Bei der Wahl hat jeder Besitzer eines betheiligten Gutes, welches außer
dem Gemeindeverbande steht, und jeder Ortsschulze der betheiligten Dörfer für
je Einhundert Morgen auf Normalboden (1. Klasse) reduzirke betheiligte Fläche
des Gutes resp. Dorfes Eine Stimme.
Beträgt die Morgenzahl, um welche die betheiligte Fläche eines Gutes oder
Dorfes die vollen Hundert übersteigt, mehr als funfzig Morgen, so ist für diese
Mehrfläche Eine Stimme in Ansatz zu bringen. Ueberschießende Flächen von
funfzig Morgen und darunter bleiben bei Berechnung der zustehenden Stimmenzahl
außer Betracht. Beträgt die zu einem Gute oder Dorfe gehörige betheiligte
Fläche unter Einhundert Morgen Normalboden (1. Klasse), so sieht dem Besitzer
des Gutes oder beziehentlich dem Ortsschulzen in jedem Falle Eine Stimme zu,
gleichviel, ob die betheiligte Fläche die Zahl von funfzig Morgen übersteigt oder
darunter verbleibt.
So lange das Kataster nicht nach §. 11. definitiv festgestellt worden, ist
lediglich die Morgenzahl der im borbenfgen Kataster als betheiligt aufgenom-
menen Flächen, ohne Rücksicht auf die Klassiszirung, für die Berechnung der
zustehenden Stimmenzahl maaßgebend.
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos.
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt,
so sind für jede noch vorzunehmende Repräsentantenwahl diejenigen beiden Per-
sonen, welche in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen
erhalten hatten, auf die engere Wahl zu bringen.
Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheider die Hälfte aus,
und zwar das ersie Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. Die
Ausscheidenden sind wieder wahlbar.
Bei der ersten Wahl bestimmt die Regierung, bei allen spaäteren der Vor-
stand den Wahlort, ernennt die Wahlkommissarien und stellt die Wahllisten
fest. Von der Regierung kann auch bei später etwa eintretendem Bedürfnisse
auf Antrag des Vorstandes der Wahlmodus unter Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten anderweit regulirt werden. Die
Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande= Bei dem Wahlverfahren, so-
wie für die Verpflichlung zur Annahme der Wahl gelten analog die Vor-
schriften über Gemeindewahlen.
g. 16.