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G. 25.
Nach der Auflösung der Baukommission hört die Funktion des Regierungs-- u. 35 1
kommissarius und des Bautechnikers auf. Ftlihe u
Der Vorstand besteht demnächst:
a) aus einem Schaudirektor, als Vorsictzenden; ) Verstanb.
b) aus demjenigen Koͤniglichen Baubeamten des Meliorationsgebiets, wel-
a der Minister die landwirthschaftlichen Angelegenheiten dazu
estimmt;
c) aus den sechs Repraͤsentanten der Verbandsgenossen (F. 14. Nr. 3.).
Diese Repraͤsentanten waͤhlen den Schaudirektor mit absoluter Stimmen-
mehrheit auf sechs Jahre.
Die Wahl bedarf der Bestaͤtigung der Regierung.
Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach drei-
maliger erfolgloser Abstimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche die relativ
meisten Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu bringen. Wird die
Bestaͤtigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer. neuen Wahl. Wird
auch diese Wahl nicht bestaͤtigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regie-
rung die Ernennung auf drei Jahre zu.
Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in oͤffent-
licher Sitzung des Vorstandes vereidet.
Der Schaudirektor verpflichtet die übrigen Mitglieder des Vorstandes
durch Handschlag an Eidesstart.
Die Vorschriften der . 14. bis 18. bleiben auch künftig mit der
Maaßnahme geltend, daß an die Stelle des Regierungskommissarius der
Schaudirektor und an die Stelle des Technikers G. 14. Nr. 2.) der Bau-
beamte (§. 25. b.) tritt.
g. 26.
Der Vorstand des Verbandes führt die Aufsicht über die vom Ver-
bande ausgeführten und zur Unterhaltung übernommenen Meliorations= und
Grabenanlagen, desgleichen über die Erfüllung der Räumungspflicht, welche
nach F. 2. den einzelnen Verbandemitgliedern obliegt.
K. 27.
Zwischen Saat= und Erntezeit findet jahrlich eine Hauptschau, und so
oft es erforderlich ist, im September eine Nachschau der gedachten Anlagen
statt. Der Schaudirektor schreibt die Schau oöffentlich aus und leitet dieselbe.
Er legt dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu
Grunde, zieht die Betheiligten, sofern sie sich melden, oder er es für nöthig
halt, zu, und läßt das Verzeichniß berichtigen.
(r. 55865.) 42- Gegen