Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

–— 290 — 
Gegen die s4umigen Räumungsverpflichteten setzt er die Strafen nach 
Maaßgabe des von der Regierung zu erlassenden Schaureglements fest und 
ordnet nach Bedürfniß die Räumung auf Kosten des Verpflichteten an. In 
der nächsten Vorstandssitzung hält er über die Ergebnisse der Schau Vortrag. 
Die Kreis-Landräthe sind von der Schau in Kenntniß zu setzen und bleibt 
ihnen die Beiwohnung derselben überlassen. 
Der Baubeamte, welcher Vorstandsmitglied ist, muß jeder Schau 
beiwohnen. 
G. 28. 
Der Verbandsvorstand setzt fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. Er bestimmt, welche Beiträge auszuschreiben, und was 
einzelne Verbandsgenossen an besonderen Verpflichtungen zu leisten haben. 
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen steht den Betheiligten innerhalb 
zehn Tagen der Rekurs an die Regierun zu, doch darf, wenn Gefahr im 
Verzuge ist, der Vorstand, unbeschadet des eingelegten Rekurses, seine Ent- 
scheidung im Zwangswege in Ausführung bringen. 
K. 29. 
½— Der Schaudirektor stellt nach Anhörung des Vorstandes die nothwendigen 
Ausscher. Grabenaufseher an, ertheilt ihnen Bestallung und Instruktion und ist befugt, 
Ordnungsstrafen bis zur Höhe von drei Thalern gegen sie festzusetzen, nöthigen- 
falls ihnen auch die Ausübung der Amtsverrichtungen vorlaufig zu untersagen. 
30. 
Die Grabenaufseher haben die Anlagen des Verbandes stets in Aufsicht 
zu halten und die vom Schaudirektor angeordneten Räumungen und sonstigen 
Arbeiten nach den Anschlägen des Baubeamten ordnungsmäßig auszuführen. 
G. 31. 
c) NRendant. Der Rendant, welcher vom Vorstande angenommen wird, verwaltet die 
Kasse des Verbandes, legt die Rechnungen des Vorjahres und den mit dem 
Schaudirektor vorher entworfenen Etat fuͤr das neue Rechnungsjahr dem Vor- 
stande vor und erhaͤlt von diesem die Decharge fuͤr die gelegten Rechnungen. 
Alle Zahlungsanweisungen muͤssen vom Schaudirektor vollzogen werden. 
Uebrigens gelten für den Rendanten die Bestimmungen §#. 20. und 21. 
K. 32. 
un Der Schaudirektor hat die Beitraͤge nach Maaßgabe des Katasters und 
“½s. der Beschlässe des Vorstandes rechtzeitig auszuschreiben und für ihre Einziehung 
Stras durch die Ortserheber Sorge zu tragen. Dienstleistungen, welche nicht recht- 
zeitig den Verpflichtungen oder Angeboten entsprechend erfuͤllt werden, laͤßt 
ber Schaudirektor auf Rechnung der Pflichtigen ausfuͤhren und die Kosten gleich 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.