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der etwa hinzutretenden reglementsmaͤßigen Strafe von denselben durch Exe-
kution einziehen.
Die Polizeibehoͤrden sind verpflichtet, auf Requisition des Schaudirektors
diesen und die Ortsvorsteher bei der Beitreibung der Beitraͤge, Kosten und
Strafgelder é unterstuͤtzen.
Der Schaudirekror ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der
zum Schutz der Verbandsanlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu
fünf Thalern Geldbuße vorlufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai
1852. (Gesetz-Sammlung S. 245.).
Die vom Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, fesigesetzten Geld-
strafen fließen zur Verbandskasse.
K. 33.
Der Regierungskommissarius und der Wasserbau-Techniker (F. 14. Nr. 1. Nemunsratlen
umnd 2.) werden aus der Staatskasse remunerirt. Ae schanb ·
Der Schaudirektor und die Repräsentanten bekleiden Ehrenposten. Sie
erhalten aus der Verbandskasse für auswärtige Termine und Reiserage zur
Schau zwei Thaler Diäten, aber keine Reisekosten. Der Schaudirektor erhält
außerdem aus der Verbandskasse eine Emschädigung für Büreauaufwand,
welche die Regierung nach Anhörung des Vorstandes festsetzt. Auf gleiche
Weise wird für den Baubeamten (G. 25. b.) eine feste jährliche Remuneration
bestimmt und aus der Verbandskasse gezahlt.
K. 34.
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Stt#att-##
Dieses Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landespolizeibehörde sicttsbeherd-
und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange-
legenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem
Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der
Gemeinden zustehen. Oie beiierung hat darauf zu halten, daß die Bestim-
mungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und
ordentlich erhalten, die Grundstücke des Verbandes angemessen genutzt und die
Schulden des Verbandes regelmäßig verzinst und gelilgt werden. Sie ent-
scheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des Vorstandes und des
Schaudirektors, soweit sie nicht nach §. 39. endgültig durch das Schiedsgeriche
u Kelldigen sind, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls erekulioi in
ollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können
a) über Straffestsetzungen des Vorsitzenden resp. des Schaudirektors gegen
Umerbeamte des Verbandes nur binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß, über Erlaß und Stundung
von Beiträgen, sowie über Entschädigungen, nur binnen vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden.
(Nr. 5586.) Die-