Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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“ Tagen die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
egenheiten zu. 
S. 38. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver- 
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und 
etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
g. a8. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes uͤber das 
Eigenthum von Grundstuͤcken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstireln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehbren 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die 
gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchti- 
ung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vor- 
tank untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem 
Sctatute ausdrücklich an eine andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorstandsvorsitzenden angemeldet werden 
muß. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach 
Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, und der oder die mehreren gleich betheiligten Re- 
kurrenten einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann 
bestimmt, welcher den Vorsitz führr. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjahrige, verfügungs- 
fdhige, unbescholtene Manner, die nicht zum Verbande gehören, gewahlt 
werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abgangs der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die Wahl 
desselben durch den Vorstand. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
(Nr. 5586.) K. 40.
	        
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