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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatcen.
— Nr. 32. —
(Nr. 5587.) Gesetz, betreffend die Anfertigung und Verwendung von Stempelmarken. Vom
2. September 1862.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
KS. 1.
Der Finanzminisser wird ermächtigt, Stempelmarken anfertigen und zum
Verkauf stellen zu lassen, durch deren Befestigung auf stempelpflichtigen Schrift-
stücken die gesetzliche Verpflichtung zur Stempelung oder Verwendung von
Stempelbogen (I#. 12. bis 14. §. 20. K. 35. des Gesetzes wegen der Stempel-
steuer vom 7. März 1822. [Gesetz= Sammlung Seite 57.)) erfüllt werden kann.
g. 2.
Der Finanzminister hat zu bestimmen und durch die Regierungs-Amts-
blätter bekannt zu machen:
) für welche stempelpflichtige Schriftstücke die Verwendung von Stempel-
marken silatthaft ist;
2) in welcher Weise und zu welcher Zeit die Verwendung der Stempel-
marken erfolgen muß.
g. 3.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschrikbenen Weise oder nicht
rechtzeitig (K. 2.) verwendet worden sind, werden als nicht verwendet an-
gesehen.
K. 4.
Wer unechte Stempelmarken anfertigt, oder echte Stempelmarken ver-
falscht, imgleichen wer wissentlich von falschen oder verfälschten Stempelmarken
Ishroas 1662. (Nr. 5587.) 43 Ge-
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1862.