Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5591.) Allerhöchster Erlaß vom 19. August 1862., betreffend die Verleihung der siskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee 
von Tilsit bis zur Grenze des Kreises Niederung, in der Richtung auf 
Linkuhnen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von Tllsit im Kreise Tilsit, Regierungsbezirks Gumbinnen, bis zur Grenze des 
Kreises Niederung, in der Richtung auf Linkuhnen, genehmigk habe, verleihe 
Ich hierdurch dem Kreise Tilsit das Expropriarionsrecht für die zu dieser 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs -Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will Ich dem Kreise Tilsit gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
smmungzen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen- 
den zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
bausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 19. August 1862. 
Wilhelm. 
rv. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
An den Finanzminister und den Minisier für Handel, 
Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
  
(Nr 5592.)
	        
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