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(Nr. 5591.) Allerhöchster Erlaß vom 19. August 1862., betreffend die Verleihung der siskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von Tilsit bis zur Grenze des Kreises Niederung, in der Richtung auf
Linkuhnen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Tllsit im Kreise Tilsit, Regierungsbezirks Gumbinnen, bis zur Grenze des
Kreises Niederung, in der Richtung auf Linkuhnen, genehmigk habe, verleihe
Ich hierdurch dem Kreise Tilsit das Expropriarionsrecht für die zu dieser
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs -Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich dem Kreise Tilsit gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
smmungzen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
bausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 19. August 1862.
Wilhelm.
rv. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minisier für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten.
(Nr 5592.)