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(Nr. 5592.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber laucender Kreis-Obli-
gationen des Tilsiter Kreises im Betrage von 27,200 Rehlrn. Vom
19. August 1862.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreissiänden des Tilsiter Kreises auf dem Kreistage vom
9. Dezember 1861. beschlossen worden, die zur Ausführung des vom Kreise unkernom-
menen Chausseebaues von Tilfslt bis zur Grenze des Kreises Niederung in der Rich-
tung auf Linkuhnen erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkünd-
bare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 27,200 Thalern aus-
stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Inkeresse der Glaubiger noch der
Schuldner etwas 1 erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 27,200
Thalern, in Buchstaben: Sieben und zwanzig Tausend zweihundert Thalern,
welche in folgenden Apoints:
4,000 Rthlr. zu 200 Rcthlr.,
5,00 100
8,200 50
10,000 25
— D,200 Rihrr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1863. ab mit wenigstens jährlich
drei Prozem des Kapitals und dem Betrage der ersparten Zinsen der ausge-
loosten Obligationen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorssehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 19. August 1862.
(I. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck.
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