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(Nr. 5601.) Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Inhaber lauten-
der Kreis-Obligationen des Züllichau-Schwiebuser Kreises im Betrage von
15,000 Thalern. Vom 29. August 1862.
Wi Wilhelm , von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Züllichau-Schwiebuser Kreises auf
dem Kreistage vom 10. Mai 1862. beschlossen worden, die dem Züllichau-
Grünberg-Sorauer Chausseebauver#ein zum Bau einer Oderbrücke bei Tschicherzig
egen vier Prozent Zinsen darzuleihende Summe von 15,000 Thalern im
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreissiände: zu diesem Zweck außer der auf Grund des Privilegiums vom
20. September 1858. aufgenommenen Schuld von 40,000 Thalern eine zweite
Serie auf jeden Inhaber lautender, mit Zinskupons versehener, Seitens der
Gldubiger unkündbarer Obligarionen zu dem angenommenen Betrage von
15,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gldubiger noch der Schuldner erwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Dllgauisen
zum Betrage von 13,000 Thalern, in Buchstaben: funfzehn tausend Thalern,
welche in folgenden Apoints:
5,000 Thaler zu 500 Thaler
10,000 - -100 -
= 15,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestlimmen-
den Folgeordnung vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jahrlich Einem Prozent
des Kapitals und den durch die fortschreitende Amortisation sich ergebenden
Zinserspamissen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rcchtiscchen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorltehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Oritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gestt-Hamulung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
rkundlich unrer Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Doberan, den 29. August 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck.
10 Stuͤck,
100
Pro-