Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

bei der Kreis-Kommunalkasse in Zuͤllichau, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bun sind auch die dazu geßörigen Zinskupons der späteren Falligkeitstermine 
z ckzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Nüchzahlungatzrmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. §F. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Züllichau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Jinskupons gegen Qutt- 
tung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
inskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Büllchau gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons= Serie 
beigedruckten Talons, wenn nicht Seitens des Inhabers der Obligation Widerspruch 
dagegen erhoben worden ist. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushän- 
digung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Züllichau, den tltnn 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Züllichau-Schwiebuser Kreise.
	        
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