Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinst 
und die Zinsen in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1 Fuü# 
eines jeden Jahres, in Cöln und Berlin, sowie in denjenigen Städten, welche 
etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
hierzu bestimmt werden, bezahlt. 
Zinsen von Prioricäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren 
von dem in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen 
ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
K. 3. 
Die Inhaber der Prioritts-HObligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu= 
biger der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und daher befugt, wegen ihrer 
Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und 
dessen Erträge mit unbedingter Prioricct vor den Inhabern der Stammaktien 
und der zu denselben gehdrigen Kupons und Dividendenscheine zu halten. Da- 
gegen bletbt den in Gemäßheit der Privilegien vom 8. Oktober 1847., 30. März 
1849., 14. Februar 1853., 1. September 1853., 26. Juli 1855., 12. April 
1858. und 28. Oktober 1861. emittirten 186,570 Stück Prioritäks-Obligationen 
der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 44,774,500 
Thalern nebst Zinsen, sowie den auf Grund des letzgedachen Privilegiums noch 
ferner zu emittirenden Prioritäts-Obligationen IV. Emission Littr. B. nebft Zin- 
sen das Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu 
ititenden Prioritaͤts-Obligationen nebst Zinsen ausdruͤcklich reservirt und ge- 
ichert. 
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt, den Inhabern der nach 
dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen gegenüber, das 
Recht vorbehalten, Behufs weiterer Vermehrung der Betriebsmittel der Cöln- 
Mindener Hauptbahn mit landesherrlicher Genehmigung eine fernere Anleihe 
zum Betrage von Einer Million Thalern zu gleicher Priorität mit den nach dem 
gegemcnigen Privilegium zu emittirenden Obligarionen (Emission V.) zu 
machen. 
Eine noch fernere Bermehrung des Gesellschaftskapirals durch Emission 
von Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, 
wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten, und den auf 
Grund des Privilegiums vom 26. Juli 1855., sowie den gegenwärtigen noch 
weiter zu emittirenden Prioritäkts-Obligationen IV. Emission Littr. B. resp. 
V. Emission nebst Zinsen das Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt und sicher 
gestellt ist. 
Eine
	        
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