Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Eine Verhußerung der zun Bahnkoͤrper und zu den Bahnhoͤfen erfor- 
derlichen, der Gesellschaft gehoͤrigen Grundstuͤcke ist unstatthaft, so lange die 
Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese 
Veraͤußerun sbeschraͤnkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn 
und der Bohnhöse befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner- 
balb der Bahnhofe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen 
Zwecken abgetreten werden mochten. 
g. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen einer funfzigjaͤhrigen Amortisa- 
tion, die mit dem Jahre 1867. beginnt und durch alljährliche Verwendung von 
29,480 Thalern und der auf die eingelösten Prioritäks-Obligationen fallenden 
Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden 
Prioritäts-Obligationen werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt, 
und erfolgt die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation 
gelangenden Prioritäts-Obligationen im Januar des nächstfolgenden Jahres, also 
zum erstenmal im Januar 1868. 
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe- 
halten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu ver- 
stärken und dadurch die Tilgung der Prioritaͤts-Obligationen zu beschleunigen, 
wie auch saͤmmtliche Prioritaͤts-Obligationen durch die oͤffentlichen Blaͤtter mit 
sechsmonatlicher Frist zu kuͤndigen und durch Zahlung des Nennwerths einzu- 
lösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1867. geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserem Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
& 5. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht 
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden No- 
tars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden 
— welchem den nhabemn der Prioritäts-Obligationen der Iunatt 
gestattet ist. 
S. 6. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioriccts-Obligationen werden binnen 
oierzehn Tagen nach Abhaltung des im §F. 5. gedachten Termins bekannt ge- 
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in 
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Min- 
dener Eisenbahngesellschaft bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden 
(Nr. 5604.) 48 Prio-
	        
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