Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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g. 8. 
Diejenigen Prioritaͤts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekuͤndigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisirung eingehen, werden waͤhrend der naͤchsien zehn Jahre von 
der Direktion der Coͤln-Mindener Eisenbahngesellschaft alljaͤhrlich einmal oͤf- 
fentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An- 
abe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der 
irektion öffentlich bekannt zu machen ist. 
K. 9. 
Sollen angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen amortisirt werden, 
so erläßt die Direktion der Gesellschaft dreimal in Zwischenrdäumen von wenig- 
stens vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, die Ootl 
gationen einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. 
Sind vier Monale nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Obli- 
gationen eingeliefert, oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und 
hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer 
neuen Serie Zinskupons stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens 
sechs Monaten nach dessen Ablauf sich ein Empfangsberechtigter gemeldet hat, 
so erklärt die Oirektion die betreffenden Obligationen bssenrich für nichtig und 
fertigt an deren Stelle andere unter derselben Nummer aus, auf welchen be- 
merkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. Die Kosten des Ver- 
fahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden; jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Iinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrist 
(#. 2.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den slanzgegahten Besitz 
in glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen 
Quittung ausgezahlt werden. 
9. 10. 
Die in den #. 4. 5. 6. 8. und 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch den Königlich Prenßischen Staats-Anzeiger, die Cöl- 
nische, die Aachener und die Oüsseldorfer Zeitung. Im Falle des Eingehens 
des einen oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direktion der Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Be- 
kanntmachungen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
(r. 5604) Zu
	        
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