Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36.—
(Nr. 5605.) Gesetz, betreffend die Stempelsteuer von ausländischen Jeitungen, Zeitschriften
und Anzeigeblättern. Vom 26. September 1862.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausnahme des Jadegebietes,
unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
K. 1.
ür ausländische, nach dem Gesetze vom 29. Juni 1861. (Gesetz-Samm-
lung S. 689.) der Stempelsteuer unterliegende Zeitungen, Zeitschriften und
Anzeigeblätter beträgt diese Sreuer vom 1. Januar d. J. ab, sofern die Blätter
nicht öfter als Ein Mal wöchentlich erscheinen, höchstens 15 Sgr., sofern die
Blätter zwei oder drei Mal woöchentlich erscheinen, höchstens 1 Rthlr. von
jedem Jahrgange eines Exemplars.
K. 2.
Auf den Antrag der Verleger ist jedoch die Steuer für auslandische
Blätter, statt nach Maaßgabe des §F. 4. des Gesetzes vom 29. Juni 1861.
und des vorstehenden §. 1., in dem durch F. 3. des gedachten Gesetzes für
inländische Blätter vorgeschriebenen Betrage zu erheben.
g. 3.
Unser Finanzminister ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt
und hat insbesondere die Bestimmungen über die Festsetzung des F. 2. bezecc-
Jrhrgang 1862. (Nr. 5605—5606.) 49 neten
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1862.