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diesem früheren Katastral-Ertrage bei Vertheilung des Grundsleuer-
Komingents der beiden westlichen Provinzen zur Berechnung gezogen;
b) bezüglich der Gebäude aber nur auf denjenigen Gesammtbetrag ver-
mindert, welcher sich ergiebt, wenn der Katastral-Ertrag der erst in
Folge der Revision zur Besteuerung berangezogenen Gebäude dem vor
der Revision bestandenen Gebäude-Katastral-Ertrage hinzugesetzt wird.
g. 3.
Hinsichtlich der Untervertheilung des auf einen solchen revidirten Verband
treffenden Theils des Grundsteuer-Kontingents bewendet es bis zum Erlaß der
im F. 9. des Gesetzes, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer vom
21. Mai 1861. (Gesetz-Sammlung S. 253.), vorgesehenen Königlichen Ver-
ordnung bei den durch die Revision gewonnenen Resultaten. Jene Unterver-
theilung erfolgt deshalb wie seither nach Maaßgabe der neu aufgestellten Mut-
terrollen und der darin verzeichneten Katastral-Erträge.
K. 4.
Unser Finanzminister wird mit Aneführung des gegenwärtigen Gesetzes
und zugleich mit Anordnung derjenigen Arbeiten beauftragt, welche noch erfor-
derlich sind, um, im Anschlusse an die nach Maaßgabe des im F. 3. angeführten
Grundsieuer-Gesetzes nebst Anweisung vom 21. Mai 1861. vorzunehmenden Ab-
schätzungsarbeiten, vollständige Unterlagen für die demnachstige Untervertheilung
. 9. a. a. O.) der nach dem mehrerwähnten Gesetze vom 21. Mai 1861.
festzustellenden Grundsteuer-Hauptsumme der beiden westlichen Provinzen zu ge-
winnen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. September 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Jagow. v. Holzbrinck.
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