Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 337 — 
diesem früheren Katastral-Ertrage bei Vertheilung des Grundsleuer- 
Komingents der beiden westlichen Provinzen zur Berechnung gezogen; 
b) bezüglich der Gebäude aber nur auf denjenigen Gesammtbetrag ver- 
mindert, welcher sich ergiebt, wenn der Katastral-Ertrag der erst in 
Folge der Revision zur Besteuerung berangezogenen Gebäude dem vor 
der Revision bestandenen Gebäude-Katastral-Ertrage hinzugesetzt wird. 
g. 3. 
Hinsichtlich der Untervertheilung des auf einen solchen revidirten Verband 
treffenden Theils des Grundsteuer-Kontingents bewendet es bis zum Erlaß der 
im F. 9. des Gesetzes, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer vom 
21. Mai 1861. (Gesetz-Sammlung S. 253.), vorgesehenen Königlichen Ver- 
ordnung bei den durch die Revision gewonnenen Resultaten. Jene Unterver- 
theilung erfolgt deshalb wie seither nach Maaßgabe der neu aufgestellten Mut- 
terrollen und der darin verzeichneten Katastral-Erträge. 
K. 4. 
Unser Finanzminister wird mit Aneführung des gegenwärtigen Gesetzes 
und zugleich mit Anordnung derjenigen Arbeiten beauftragt, welche noch erfor- 
derlich sind, um, im Anschlusse an die nach Maaßgabe des im F. 3. angeführten 
Grundsieuer-Gesetzes nebst Anweisung vom 21. Mai 1861. vorzunehmenden Ab- 
schätzungsarbeiten, vollständige Unterlagen für die demnachstige Untervertheilung 
. 9. a. a. O.) der nach dem mehrerwähnten Gesetze vom 21. Mai 1861. 
festzustellenden Grundsteuer-Hauptsumme der beiden westlichen Provinzen zu ge- 
winnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. September 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
Gr. zur Lippe. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
  
(Nr. 5606—5607.) 49 (Nr. 5607.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.