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(Nr. 5610.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 4. Juni 1862., betreffend die
mit der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Regierung vereinbarte Modifi-
kation der wegen Verwendung der Eisenbahn-Abgabe in dem Staatsver-
trage über die Berlin-Anhaltische Eisenbahn vom 11. Juli 1839. enthal-
tenen Bestimmungen. Vom 30. September 1862.
D. Königliche Preußische und die Herzoglich Anhalt-Bernburgische Regierung
sind mit Bezug auf die in den Artikeln 8. und 9. des die Berlin-Anhallische
Eisenbahn betreffenden Staatsvertrages vom 11. Juli 1839. enthaltenen Be-
stimmungen dahin übereingekommen, daß die Königlich Preußische Regierung die
für die Zeit vom 1. Januar 1860. ab von der genannten Eisenbahn zu er-
hebende Abgabe, sowie die von demselben Zeitpunkte ab erwachsenden Dividen-
den von dem bis dahin aufgesammelten Amortisationsfonds, mit Ausschlu
jedoch der auf die Dividende pro 1860. im Voraus am 1. Juli 1860. gezahl-
ten und noch nach den bisherigen Bestimmungen verwendeten zwei Prozent, all-
jahrlich an die mitinteressirten Regierungen nach Maaßgabe ihrer Betheiligung
abführen wird, wobei indessen der Königlich Preußischen Rezierung vorbehalten
bleibt, auf die Verwendung der laufenden Eisenbahn-Abgabe zum Zwecke der
Amortisation der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Aktien nach Maaßgabe der Be-
stimmungen des Staatsvertrages vom 11. Juli 1839. zurückzukommen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits vorstehende Ministerial-Erklärung
ausgefertigt worden, welche nach erfolgter Auswechselung gegen eine überein-
stimmende Erklärung des Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Sateministeriums
Kraft und Wirksamkeit haben soll.
Berlin, den 4. Juni 1862.
Der Königlich Preußische Staatsminister und Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten.
I. S.) Gr. v. Bernstorff.
(Nr. 5610.) Vor-