Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5610.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 4. Juni 1862., betreffend die 
mit der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Regierung vereinbarte Modifi- 
kation der wegen Verwendung der Eisenbahn-Abgabe in dem Staatsver- 
trage über die Berlin-Anhaltische Eisenbahn vom 11. Juli 1839. enthal- 
tenen Bestimmungen. Vom 30. September 1862. 
D. Königliche Preußische und die Herzoglich Anhalt-Bernburgische Regierung 
sind mit Bezug auf die in den Artikeln 8. und 9. des die Berlin-Anhallische 
Eisenbahn betreffenden Staatsvertrages vom 11. Juli 1839. enthaltenen Be- 
stimmungen dahin übereingekommen, daß die Königlich Preußische Regierung die 
für die Zeit vom 1. Januar 1860. ab von der genannten Eisenbahn zu er- 
hebende Abgabe, sowie die von demselben Zeitpunkte ab erwachsenden Dividen- 
den von dem bis dahin aufgesammelten Amortisationsfonds, mit Ausschlu 
jedoch der auf die Dividende pro 1860. im Voraus am 1. Juli 1860. gezahl- 
ten und noch nach den bisherigen Bestimmungen verwendeten zwei Prozent, all- 
jahrlich an die mitinteressirten Regierungen nach Maaßgabe ihrer Betheiligung 
abführen wird, wobei indessen der Königlich Preußischen Rezierung vorbehalten 
bleibt, auf die Verwendung der laufenden Eisenbahn-Abgabe zum Zwecke der 
Amortisation der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Aktien nach Maaßgabe der Be- 
stimmungen des Staatsvertrages vom 11. Juli 1839. zurückzukommen. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits vorstehende Ministerial-Erklärung 
ausgefertigt worden, welche nach erfolgter Auswechselung gegen eine überein- 
stimmende Erklärung des Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Sateministeriums 
Kraft und Wirksamkeit haben soll. 
Berlin, den 4. Juni 1862. 
Der Königlich Preußische Staatsminister und Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
I. S.) Gr. v. Bernstorff. 
(Nr. 5610.) Vor-
	        
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