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g. 5.
Vom 1. Januar 1865. an hoͤren alle seitherigen Befreiungen von der
Aufsichtssteuer und der Bergwerksabgabe C. 4.) auf, soweit dieselben nicht auf
privatrechtlichen Titeln berußen. Von demselben Zeitpunkte an unterliegt der
Betrieb der Hüttenwerke ohne Unterschied der Steuer vom Handel nach dem
Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. und dem
Gesetze vom 19. Juli 1861.
S. 6.
In den linksrheinischen Landestheilen wird vom 1. Januar 1865. ab
an Stelle der nach dem Bergwerksgesetze vom 21. April 1810. und dem Kaiser-
lichen Dekrete über die Bergwerkssteuern vom 6. Mai 1811. an den Staat
zu entrichtenden proportionellen und festen Bergwerkssteuer nebst Zuschlags-
zehntel und Hebegebühr eine Bergwerkssteuer von zwei Prozent von dem Werthe
der Produkte des Bergwerks zur Zeit des Absatzes der letzteren, ausschließlich
der Eisenerz-Bergwerke, erhoben.
K. 7.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes wird der Finanzminister
und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Oktober 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe v. Jagow.
(Nr. 5617.)