Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5617.) Allerhöchster Erlaß vom 27. September 1862., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Görlitz, im Regierungsbezirk Liegnitz, 
für den chausseemáßigen Ausbau der Straße von Reichenbach bis zum 
Anschlusse an die Niesky-Löbauer Chaussee bei Döbschütz. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Reichenbach bis zum Anschlusse an die Niesky-Löbauer 
Chaussee bei Döbschütz, im Kreise Görlitz, Regierungsbezirk Liegnitz, genehmigt 
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ebrli das nropchackunkrchr fü 
die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese 
Straße. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künf- 
tigen chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusatzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem 
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen 
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 27. September 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
ewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Ger. 5017-—3618.) 0 51* Nr. 5618.)
	        
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