Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mit- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
g. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mir diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der 
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons 
verwendet. 
F. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Zahlungskermine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum 
überwiesen werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu 
bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse ver- 
abfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obli- 
ationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der 
Bemeindekaß durch diese auszuzahlen. 
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Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in den nach der Bestimmung unter §. 7. jährlich zu erlassenden 
ekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. 
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen unge- 
achtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlbsung 
vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter K. 13. gemäß, als verloren oder 
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen 
werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der stadtischen Armenkasse 
anheimfallen. 
K. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Cleve 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann 
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 
Zeit gezahlt werden, auf Jahlung derselben durch die Glänbiger gerichtlich ver- 
klagt werden. 
(Nr. 5619.) K. 13.
	        
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