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Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mit-
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
g. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be-
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mir diesem
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons
verwendet.
F. 10.
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht
binnen drei Monaten nach dem Zahlungskermine zur Einlösung vorgezeigt wer-
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum
überwiesen werden.
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu
bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse ver-
abfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obli-
ationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der
Bemeindekaß durch diese auszuzahlen.
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Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
ationen sind in den nach der Bestimmung unter §. 7. jährlich zu erlassenden
ekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen.
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen unge-
achtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlbsung
vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter K. 13. gemäß, als verloren oder
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen
werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der stadtischen Armenkasse
anheimfallen.
K. 12.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Cleve
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, auf Jahlung derselben durch die Glänbiger gerichtlich ver-
klagt werden.
(Nr. 5619.) K. 13.