Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5620.) Pri ilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Ge- 
nossenschaft für die Melioration der Niers= und Nordkanal- iederung 
zu Viersen im Regierungsbezirk Düsseldorf im Betrage von 100,000 
Thalern. Vom 7. Oktober 1802. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 
Nachdem der Vorstand der Genossenschaft für die Melioration der Niers- 
und Nordkanal-Niederung beschlossen hat, die zur Ausführung der Melioration 
der gedachten Niederung erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe durch 
Obligationen, welche auf jeden Inhaber lauten, zu beschaffen, und mittelst die- 
ser Anleihe einen gleichen Betrag der bisher kontrahirten Darlehne zu tilgen, 
wollen Wir auf den Antrag des Vorstandes: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger 
unkundbare Obligationen im Betrage von 100,000 Thalern ausstellen 
zu dürfen, 
da sich hiergegen weder #m Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 160,000 Thalern, 
„Einmalhundert und sechszig tausend Thalern“, 
welche in 1000 Apoints zu 100 Rlhlrn. und in 1200 Apoints zu 50 Rthlrn. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hulfe der Meliorations- 
Kassenbeiträge der Niers= und Nordkanal-Niederung mit vier und einem hal- 
ben Progent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu besiimmen- 
den Folgeordnung vom 1. Januar 1804. ab jährlich mit wenigstens Einem 
Prozent des Kapt#als, sowie mit den zinsen der abgezahlten Kapitalbeträge 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landeöherrliche Gench- 
migung mu der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staars nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 7. Oktober 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Holzbrinck. 
  
Schema A.
	        
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