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(Nr. 5620.) Pri ilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Ge-
nossenschaft für die Melioration der Niers= und Nordkanal- iederung
zu Viersen im Regierungsbezirk Düsseldorf im Betrage von 100,000
Thalern. Vom 7. Oktober 1802.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
Nachdem der Vorstand der Genossenschaft für die Melioration der Niers-
und Nordkanal-Niederung beschlossen hat, die zur Ausführung der Melioration
der gedachten Niederung erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe durch
Obligationen, welche auf jeden Inhaber lauten, zu beschaffen, und mittelst die-
ser Anleihe einen gleichen Betrag der bisher kontrahirten Darlehne zu tilgen,
wollen Wir auf den Antrag des Vorstandes:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger
unkundbare Obligationen im Betrage von 100,000 Thalern ausstellen
zu dürfen,
da sich hiergegen weder #m Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 160,000 Thalern,
„Einmalhundert und sechszig tausend Thalern“,
welche in 1000 Apoints zu 100 Rlhlrn. und in 1200 Apoints zu 50 Rthlrn.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hulfe der Meliorations-
Kassenbeiträge der Niers= und Nordkanal-Niederung mit vier und einem hal-
ben Progent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu besiimmen-
den Folgeordnung vom 1. Januar 1804. ab jährlich mit wenigstens Einem
Prozent des Kapt#als, sowie mit den zinsen der abgezahlten Kapitalbeträge
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landeöherrliche Gench-
migung mu der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staars nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 7. Oktober 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Holzbrinck.
Schema A.