Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 364 — 
Bis *l dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
esz in halbjadhrlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinst. Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals 
erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise 
dieser aldoerschreibun bei der Genossenschafts-Kasse in Viersen oder bei 
einem von dem Genossenschafts-Vorstande näher zu bezeichnenden Bankhause in 
Cöln in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Faälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Genossenschaft. Sollen an- 
geblich verlorene oder vernichtete Schuldverschreibungen amortisirt werden, so 
erläßt der Genossenschafts-Direktor dreimal in Zwischenräumen von vier Mo- 
naten eine öffentliche Aufforderung durch die oben bezeichneten Tagesblätter, 
jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu 
machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, 
die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte daran nicht geltend gemacht 
worden, so wird die Amorrisation von dem zuständigen Gerichte auf den Antrag 
des Direktors ausgesprochen, worauf an deren Stelle neue Schuldverschreibungen 
ausgefertigt werden. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Extrahenken 
desselben zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der fünfjährigen 
Verjadhrungsfrist bei dem Genossenschafts-Direktor anmeldet und den startge- 
habten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder 
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen 
Qulitung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjdhrige Zinskupons nach 
dem beigefügten Schema bis zum Jahre 1870. ausgegeben. Für die weitere 
“ Zeit werden Zinskupons auf fünflaheng. Perioden ertheilt. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Genossen= 
schafts-Kasse in Viersen gegen Ablieferung des der álteren Zinskupons-Serie 
- beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Worzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtung haftet die Ge- 
nossenschaft mit ihrem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf 
Grund der 98. 4. 6. 9. 11. des Allerhöchst bestätigten Statuts vom 16. Turi 
1856.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.