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wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit ge-
zahlt werden, die Zahlung von den Glaubigern gerichtlich verfolgt werden.
§. 12.
Die in §. 4. 7. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch die Eupener Lokalblätter, sdie Aachener und Cölner Zeitung und durch
das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger Unserer Regierung zu Aachen.
g. 13.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf-
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere G. 1.
bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der im K. 2.
dieses Privilegii genannten Kommission gemacht werden. Dieser werden
alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange-
führten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Ver-
fägungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung
zu Aachen statt;
b) das im §F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land-
gerichte, wozu die Gemeinde Eupen gehört;
P) die in den §#. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die im §. 12. dieses Privilegil angeführten Blatter geschehen;
4) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszah-
lungs-Termine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten
achlen Zinszahlungs-Termins soll der fünfte treten.
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin-
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter
Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prcjudiziren.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. September 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck.
Eu-