Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 373 — 
(Nr. 5622.) Allerhschster Ellaß vom 27. Oktober 1862., betreffend Ergänzungen und 
Abänderungen des Revidirten Reglements für die Immobiliar-Feuer= 
lozietät der Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig vom 21. No- 
vember 1853. 
A. den Bericht vom 17. Oktober d. J. will Ich, in Berücksichtigung der 
Anträge des funfzehnten Provinziallandtages der Provinz Preußen, folgende 
Ergänzungen und Abänderungen des Reridirten Reglements für die Immobi- 
liar-Feuersozietät der Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig (mit Aus- 
schluß der ländlichen Grundstücke in dem zum Mohrunger landschaftlichen De- 
partement gehbörigen Theile des Regierungsbezirks Marienwerder) vom 21. No- 
vember 1853. (Geset= Sammlung eite 969. ff.) genehmigen. 
Zu G. 1. 2. und 3. 
Die Bestimmungen dieser Paragraphen des Reglements werden aut#ge- 
hoben und treten an deren Stelle die folgendenn, 
K. 1. 
Die für Weslpreußen bestehende Feuersozietät hat die gegenseitige Ver- 
sicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr in der Art zum JZweck, daß sich 
jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Versicherers und eincs 
Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach Maaßgabe 
seiner Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist. 
K. 2. 
Die Verhandlungen behufs Verwaltung der Feuersozierdts-Angelegen- 
beiten, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und den 
Versicherten, die amtlichen Atteste für die Versicherungen, sowie die Quittun- 
gen über empfangene Brandentschädigung sind vom tarifmäßigen Stempel und 
von Sporteln entbunden. 
ei Prozessen Namens der Sozietär sind diejenigen Stempel, deren Be- 
ahlung ihr obliegt, außer Anfabh, zu lassen, ebenso die ihr zur Last fallenden 
erichtskosten, mit Ausnahme der Kopialien, Botengebühren und sonsligen 
baaren Auslagen. 
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige 
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel be- 
glaubigter Abschriften zu verwenden. 
Der Sozietat gebührt die Portofreiheit in dem durch das Portofreiheits- 
Regulativ vom 3. Februar 1862. unter Nr. 38. des Verzeichnisses zu Ab- 
schnitt III. bestimmten Umfange. 
Zu g. 9. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden, wie folgt, abgeaͤndert. 
(Fr. 562) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.