Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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enthalte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt waͤre, und daß die begehrte 
Versicherungssumme den muthmaaßlichen Werth des Gebäudes nach den in 
dem §. 21. aufgestellten Grundsätzen nicht übersteige. 
Zu F. 31. 
Die Schlußbestimmung dieses Paragraphen wird dahin abgeanderr, daß 
bei einer durch die Direktion bewirkten Herabsetzung der Versicherungssumme 
mit dem Anfange des Monats, in welchem die Herabsetzung erfolgt, der Bei- 
trag nach derselben bemessen wird. 
Zu g. 32. 
Die beiden letzten Sätze dieses Paragraphen werden folgendermaaßen ab- 
eaͤndert: 
8 Außerordentliche Beitraͤge werden besonders ausgeschrieben, sollen aber 
nur dann erhoben werden, wenn die Summe der ordentlichen Beitraͤge und der 
bis auf ein Stammkapital von 150,000 Thalern ebenfalls zur Verwendung ge- 
langende Sozietaͤtsfonds zur Deckung des Jahresbedarfs nicht ausreichen. Jeder 
außerordentliche Beitrag ist uͤbrigens in einem leicht zu berechnenden Verhaältnisse 
zu dem ordentlichen Beitrage festzusetzen. 
Zu g. 34. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden folgendermaaßen abgeändert: 
Die Summe des ordentlichen Beitrages besiimmt sich für jedes versicherte 
Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und Lage 
und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. Es 
bestehen in der Sozietät fünf Klassen, die ersten vier mit zwei Unterabctheilun- 
gen, und es gehören: 
zur ersten Klasse: 
alle Gebäude mit massiven Umfassungswänden und massioen Giebeln, 
von Stein oder gebrannten und ungebrannten Ziegeln, Pisébau und 
massiver oder derselben gleich zu achtender Bedachung (Stein, Metall, 
Steinpappe, Asphallfilz 2c.); 
zur zweiten Klasse: 
alle Gebaude von Fachwerk oder Holz mit eben solcher Bedachung; 
zur dritten Klasse: 
Gebäude aller Art und ohne Rücksicht darauf, aus welchen Materig- 
lien deren Umfassungswäude besiehen, die mit Stroh, Rohr oder Holz 
gedeckt sind, disgleichen Lehmstrohdächer; 
zur
	        
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