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enthalte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt waͤre, und daß die begehrte
Versicherungssumme den muthmaaßlichen Werth des Gebäudes nach den in
dem §. 21. aufgestellten Grundsätzen nicht übersteige.
Zu F. 31.
Die Schlußbestimmung dieses Paragraphen wird dahin abgeanderr, daß
bei einer durch die Direktion bewirkten Herabsetzung der Versicherungssumme
mit dem Anfange des Monats, in welchem die Herabsetzung erfolgt, der Bei-
trag nach derselben bemessen wird.
Zu g. 32.
Die beiden letzten Sätze dieses Paragraphen werden folgendermaaßen ab-
eaͤndert:
8 Außerordentliche Beitraͤge werden besonders ausgeschrieben, sollen aber
nur dann erhoben werden, wenn die Summe der ordentlichen Beitraͤge und der
bis auf ein Stammkapital von 150,000 Thalern ebenfalls zur Verwendung ge-
langende Sozietaͤtsfonds zur Deckung des Jahresbedarfs nicht ausreichen. Jeder
außerordentliche Beitrag ist uͤbrigens in einem leicht zu berechnenden Verhaältnisse
zu dem ordentlichen Beitrage festzusetzen.
Zu g. 34.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden folgendermaaßen abgeändert:
Die Summe des ordentlichen Beitrages besiimmt sich für jedes versicherte
Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und Lage
und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. Es
bestehen in der Sozietät fünf Klassen, die ersten vier mit zwei Unterabctheilun-
gen, und es gehören:
zur ersten Klasse:
alle Gebäude mit massiven Umfassungswänden und massioen Giebeln,
von Stein oder gebrannten und ungebrannten Ziegeln, Pisébau und
massiver oder derselben gleich zu achtender Bedachung (Stein, Metall,
Steinpappe, Asphallfilz 2c.);
zur zweiten Klasse:
alle Gebaude von Fachwerk oder Holz mit eben solcher Bedachung;
zur dritten Klasse:
Gebäude aller Art und ohne Rücksicht darauf, aus welchen Materig-
lien deren Umfassungswäude besiehen, die mit Stroh, Rohr oder Holz
gedeckt sind, disgleichen Lehmstrohdächer;
zur