Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 378 — 
Zu K. 38. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden folgendermaaßen abge- 
ert: 
K. 38. 
Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Halbjahresrate in der 
I. Klasse: 
aͤnd 
a) fuͤr isolirte Gebaͤude auf .................. . ... 3 Egr. 4Pf. 
b) fuͤr nicht isolirte Gebaͤude auf .... ......... . ... 5 — 
II. Klasse: 
a) für isolirte Gebäude aa... 6 8 
b) für nichte isolirte Gebände af...4 7 6 
III. Klasse: 
Ka) für isolirte Gebäude ann 11 — 
b fuͤr nicht isolirte Gebaͤude auf ................. 12 6 
IV. Klasse: 
-a) für isolirte Gebäude a. 15 — 
b) für nicht isolirte Gebäude a... 20 — 
V. Klasse aa7P4t4t.. . 1 Rthlr. — — 
von jedem Einhundert Thaler des Versicherungswerths bestimmt. 
Zu 4. 39. 
Hinter diesem Paragraphen wird folgender Zusatz eingeschaltet: 
Der Direktion ist gestattet, sowohl für einzelne Risikos als für die 
Gesammtversicherung mehrerer Gebdude bei anderen Gesellschaften 
Räckversicherungen zu nehmen. Das Verhältniß der Versicherten zur 
Sozietät, sowie das Recht der Hypothekenglaubiger erleider hierdurch 
keine Aenderung. 
Zu &. 14. 53. 63. 
Steht dem Bersicherten nach der Bestimmung des K. 52., sowie nach 
§#. 14. 63. ein Anspruch auf die Brandentschadigung nicht zu, so ist die So- 
Heentt dennoch verpflichtet, dieselbe den im Kataster vermerkten Hypothekengläu= 
igern soweit zu zahlen, als diese aus dem verpflichteten Grundstück, oder, wenn 
ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigenchümer des Grundstücks 
zusteht, auch aus dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer Hypothekenforderung 
nicht zur Hebung gelangen. Diese Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern 
zustehenden esechchen Priorität, oder, wenn die Direktion sich mit deren Prü- 
fung nicht befassen will, zum gerichtlichen Depositorio bei dem Richter der be- 
legenen Sache. 3 
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