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Zu gh. 90. 91. 94.
Diese Paragraphen werden aufgehoben.
Zu g. 102.
Dieser Paragraph erhaͤlt folgende Aenderung:
g. 102.
Der Sozietätsdirektion, sowie der Sozietaͤtskasse liegt es ob, dahin zu
sehen, daß bei keiner Spezialkasse baare Bestände anwachsen, und die Spezialkassen
sind auch ihrerseits verpflichret, die erhobenen Beiträge sofort an die
erstere abzuführen, ferner allmonatlich einen vorschriftsmäßigen Abschluß an die
Direktion gelangen zu lassen.
Zu . 107. 108. 109. 110.
Diese Paragraphen werden aufgehoben.
Zu K. 121.
Die Einlegung des Rekurses ist, wie der Antrag auf schiedsrichterliche
Entscheidung, an eine sechswöchentliche, von dem Tage des Empfanges der
Direktionsfestsetzung beginnende Präklusiofrist gebunden.
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 27. Oktober 1862.
Wilhelm.
v. Jagow.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Minifteriums.
Berlin, gedruckt in der Kbniglichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).