Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Zu  gh.  90.  91.  94.
Diese  Paragraphen  werden  aufgehoben.

Zu  g.  102.

Dieser  Paragraph  erhaͤlt  folgende  Aenderung:

g.  102.

Der  Sozietätsdirektion,  sowie  der  Sozietaͤtskasse  liegt  es  ob,  dahin  zu
sehen,  daß  bei  keiner  Spezialkasse  baare  Bestände  anwachsen,  und  die  Spezialkassen
  sind  auch  ihrerseits  verpflichret,  die  erhobenen  Beiträge  sofort  an  die
erstere  abzuführen,  ferner  allmonatlich  einen  vorschriftsmäßigen  Abschluß  an  die
Direktion  gelangen  zu  lassen.

Zu  .  107.  108.  109.  110.

Diese  Paragraphen  werden  aufgehoben.

Zu  K.  121.

Die  Einlegung  des  Rekurses  ist,  wie  der  Antrag  auf  schiedsrichterliche
Entscheidung,  an  eine  sechswöchentliche,  von  dem  Tage  des  Empfanges  der
Direktionsfestsetzung  beginnende  Präklusiofrist  gebunden.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  27.  Oktober  1862.

Wilhelm.
v.  Jagow.

An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Minifteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Kbniglichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  Decker).